Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-04-06, 1 U 62/20

1 U 62/20Tribunal supérieur6 avr. 2021

Regest

Leitsätze 1. Zu der Berechnung des Verdienstausfallschadens bei unfallbedingtem Verlust der beruflichen Fähigkeit als Busfahrer zu arbeiten. 2. Eine verbleibende MdE von 20 % bedeutet im Umkehrschluss keine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Es kommt vielmehr darauf an, was der Geschädigte mit seinen besonderen Beeinträchtigungen und eingeschränkten Fähigkeiten auf dem ihm zumutbar erreichbaren Arbeitsmarkt noch zu leisten in der Lage ist. 3. Zur Erfüllung der Schadensminderungspflicht kann es insoweit genügen, wenn der Geschädigte eine einfache Bürotätigkeit von 15 Wochenstunden ausübt und zudem vermehrt im Haushalt mitarbeitet. Der erzielte Vorteil ist von dem Schadensbetrag abzuziehen. §§ 11 S. 1 StVG, 254, 843 Abs. 1 BGB, 287 ZPO.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 1 U 62/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-04-06

Aktenzeichen: 1 U 62/20

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:0406.1U62.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Leitsätze

Leitsätze

    1. Zu der Berechnung des Verdienstausfallschadens bei unfallbedingtem Verlust der beruflichen Fähigkeit als Busfahrer zu arbeiten.
    1. Eine verbleibende MdE von 20 % bedeutet im Umkehrschluss keine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Es kommt vielmehr darauf an, was der Geschädigte mit seinen besonderen Beeinträchtigungen und eingeschränkten Fähigkeiten auf dem ihm zumutbar erreichbaren Arbeitsmarkt noch zu leisten in der Lage ist.
    1. Zur Erfüllung der Schadensminderungspflicht kann es insoweit genügen, wenn der Geschädigte eine einfache Bürotätigkeit von 15 Wochenstunden ausübt und zudem vermehrt im Haushalt mitarbeitet. Der erzielte Vorteil ist von dem Schadensbetrag abzuziehen.

§§ 11 S. 1 StVG, 254, 843 Abs. 1 BGB, 287 ZPO.

Tenor

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird – unter Zurückweisung der jeweiligen Berufungen im Übrigen – das am 11.03.2020 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal – 3 O 86/18 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.851,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2018 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.706,94 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 57 % und die Beklagte zu 43 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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