Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-03-18, 2 Ws 37/21

2 Ws 37/21Tribunal supérieur18 mars 2021

Regest

Organisationshaft: Rechtmittel gegen die weitere Vollstreckung; Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Organisationshaft nach Verlegung in den Maßregelvollzug; zulässige Haftdauer Leitsätze 1. Die Organisationshaft bereitet die nach der gesetzlichen Regelreihenfolge und der richterlichen Erkenntnis vorweg zu vollziehende Maßregel vor und ist vom Grundsatz her zulässig. 2. Die noch vertretbare Dauer der Organisationshaft kann nur im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Bemühungen der Strafvollstreckungsbehörde um eine beschleunigte Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug bestimmt werden. 3. Ist die Bereitstellung eines Unterbringungsplatzes kurzfristig – etwa aufgrund eines bald freiwerdenden Therapieplatzes – möglich ist, so sind ein Zuwarten bis zur Bereitstellung des Behandlungsplatzes und die Fortdauer des Vollzugs der Organisationshaft zulässig, wenn die Vollstreckungsbehörden den Bedarf unverzüglich angemeldet hatte. 4. Wird ein Behandlungsplatz erst mittelfristig oder gar langfristig frei oder ist nicht absehbar, wann ein Unterbringungsplatz verfügbar ist, ist die Vollstreckungsbehörde hingegen gehalten, sich um einen (zeitlich früher) verfügbaren Unterbringungsplatz außerhalb des zuständigen Landschaftsverbands zu bemühen und, sofern dies erfolglos ist, ggf. auch um einen solchen außerhalb des jeweiligen Bundeslandes. Unzulässig ist die weitere Organisationshaft unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erst, wenn diese Bemühungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht erfolgreich sind.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 Ws 37/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-18

Aktenzeichen: 2 Ws 37/21

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:0318.2WS37.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Organisationshaft: Rechtmittel gegen die weitere Vollstreckung; Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Organisationshaft nach Verlegung in den Maßregelvollzug; zulässige Haftdauer

Leitsätze

    1. Die Organisationshaft bereitet die nach der gesetzlichen Regelreihenfolge und der richterlichen Erkenntnis vorweg zu vollziehende Maßregel vor und ist vom Grundsatz her zulässig.
    1. Die noch vertretbare Dauer der Organisationshaft kann nur im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Bemühungen der Strafvollstreckungsbehörde um eine beschleunigte Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug bestimmt werden.
    1. Ist die Bereitstellung eines Unterbringungsplatzes kurzfristig – etwa aufgrund eines bald freiwerdenden Therapieplatzes – möglich ist, so sind ein Zuwarten bis zur Bereitstellung des Behandlungsplatzes und die Fortdauer des Vollzugs der Organisationshaft zulässig, wenn die Vollstreckungsbehörden den Bedarf unverzüglich angemeldet hatte.
    1. Wird ein Behandlungsplatz erst mittelfristig oder gar langfristig frei oder ist nicht absehbar, wann ein Unterbringungsplatz verfügbar ist, ist die Vollstreckungsbehörde hingegen gehalten, sich um einen (zeitlich früher) verfügbaren Unterbringungsplatz außerhalb des zuständigen Landschaftsverbands zu bemühen und, sofern dies erfolglos ist, ggf. auch um einen solchen außerhalb des jeweiligen Bundeslandes. Unzulässig ist die weitere Organisationshaft unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erst, wenn diese Bemühungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht erfolgreich sind.

Tenor

Die sofortige Beschwerde ist erledigt.

Es wird festgestellt, dass der (weitere) Vollzug der Organisationshaft vom 11. Dezember 2020 bis zum 16. März 2021 unzulässig war.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten werden der Landeskasse auferlegt.

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