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Verg 45/20•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-03-10, Verg 45/20
Verg 45/20Tribunal supérieur10 mars 2021
Entscheidungsdatum: 2021-03-10
Aktenzeichen: Verg 45/20
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:0310.VERG45.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Der Senatsbeschluss vom 17. November 2020 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit auf Seite 8, 2. Absatz, 3. Zeile, dahingehend berichtigt, dass die dort angegebene Uhrzeit des E-Mail-Versands anstelle von „17.54 Uhr“ richtig „17.57 Uhr“ lautet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich derjenigen der Verfahren nach § 173 Abs. 1 Satz 3 und nach § 176 Abs. 1 GWB sowie die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer sowie die der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in diesem Verfahren zur Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Aufwendungen hat die Antragstellerin zu tragen.
Die Hinzuziehung von anwaltlichen Bevollmächtigten im Verfahren vor der Vergabekammer war für die Beigeladene notwendig.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf … € festgesetzt.
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