Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-02-23, 2 RVs 5/21 + 2 Ws 22-23/21

2 RVs 5/21 + 2 Ws 22-23/21Tribunal supérieur23 févr. 2021

Regest

StPO § 37 Abs. 1, § 40 Abs. 1, § 44, § 45, § 329 Abs. 1, Abs. 7 ZPO § 186 Abs. 1 Die Anordnung der öffentlichen Zustellung erfordert einen Gerichtsbeschluss, der - jedenfalls kurz - zu begründen ist. Eine Verfügung des Vorsitzenden genügt nicht und hat die Unwirksamkeit der Zustellung zur Folge. Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungshauptverhandlung setzt im Falle eines Ladungsmangels auch bei öffentlicher Zustellung der Ladung voraus, dass der Ladungsmangel kausal für das Nichterscheinen des Angeklagten war. Ein für das Ausbleiben nicht kausaler Ladungsmangel ist mit der Revision zu rügen. OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat Beschluss vom 23. Februar 2021, III-2 RVs 5/21 + 2 Ws 22-23/21

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 RVs 5/21 + 2 Ws 22-23/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-02-23

Aktenzeichen: 2 RVs 5/21 + 2 Ws 22-23/21

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:0223.2RVS5.21.2WS22.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Straflsenat

Leitsätze

StPO § 37 Abs. 1, § 40 Abs. 1, § 44, § 45, § 329 Abs. 1, Abs. 7

ZPO § 186 Abs. 1

Die Anordnung der öffentlichen Zustellung erfordert einen Gerichtsbeschluss, der - jedenfalls kurz - zu begründen ist. Eine Verfügung des Vorsitzenden genügt nicht und hat die Unwirksamkeit der Zustellung zur Folge.

Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungshauptverhandlung setzt im Falle eines Ladungsmangels auch bei öffentlicher Zustellung der Ladung voraus, dass der Ladungsmangel kausal für das Nichterscheinen des Angeklagten war. Ein für das Ausbleiben nicht kausaler Ladungsmangel ist mit der Revision zu rügen.

OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat

Beschluss vom 23. Februar 2021, III-2 RVs 5/21 + 2 Ws 22-23/21

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.

Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt.

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.

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