Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-01-18, 2 W 24/20

2 W 24/20Tribunal supérieur18 janv. 2021

Regest

1. Sind die Verfahrensbevollmächtigten des Besichtigungsgläubigers – entsprechend den Gepflogenheiten im Düsseldorfer Verfahren – dazu verpflichtet worden, alle Tatsachen geheim zu halten, die im Zuge des selbständigen Beweisverfahrens zu ihrer Kenntnis gelangen und die den Geschäftsbetrieb des Besichtigungsschuldners betreffen, und zwar auch gegenüber dem eigenen Mandanten (= Besichtigungsgläubiger), und hat der Besichtigungsschuldner im Rahmen der Diskussion um die Freigabe des Besichtigungsgutachtens dazu vorgetragen, dass von ihm beim Vertreib seiner Produkte – näher spezifizierte – Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen werden, wobei er sich im parallelen Rechtsbestandsverfahren umgekehrten Rubrums darauf beruft, dass der Gegenstand des Antragspatents mit Rücksicht auf behauptete eigene offenkundige Vorbenutzungen nicht schutzfähig sei, so ist ein Antrag des Besichtigungsgläubigers auf gerichtliche Entscheidung darüber zulässig, dass die betreffenden Behauptungen zu angeblichen Geheimhaltungsvorkehrungen nicht unter die verfügte anwaltliche Schweigepflicht fallen, so dass der Besichtigungsgläubiger in die Lage versetzt wird, im Rechtsbestandsverfahren zu dem einer Offenkundigkeit widersprechenden Einlassung des Besichtigungsschuldners vorzutragen. 2. Zuständig für die Entscheidung ist das mit der Besichtigung befasste Gericht, welches die in ihrer Reichweite auszulegende Verschwiegenheitsanordnung getroffen hat. 3. Die Einlassung des Besichtigungsschuldners zu den Geheimhaltungsvorkehrungen ist jedenfalls dann von der anwaltlichen Schweigeverpflichtung auszunehmen, wenn der Besichtigungsschuldner an ihnen kein das Offenlegungsinteresse überwiegendes Geheimhaltungsinteresse darlegen kann.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 W 24/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-01-18

Aktenzeichen: 2 W 24/20

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:0118.2W24.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Leitsätze

    1. Sind die Verfahrensbevollmächtigten des Besichtigungsgläubigers – entsprechend den Gepflogenheiten im Düsseldorfer Verfahren – dazu verpflichtet worden, alle Tatsachen geheim zu halten, die im Zuge des selbständigen Beweisverfahrens zu ihrer Kenntnis gelangen und die den Geschäftsbetrieb des Besichtigungsschuldners betreffen, und zwar auch gegenüber dem eigenen Mandanten (= Besichtigungsgläubiger), und hat der Besichtigungsschuldner im Rahmen der Diskussion um die Freigabe des Besichtigungsgutachtens dazu vorgetragen, dass von ihm beim Vertreib seiner Produkte – näher spezifizierte – Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen werden, wobei er sich im parallelen Rechtsbestandsverfahren umgekehrten Rubrums darauf beruft, dass der Gegenstand des Antragspatents mit Rücksicht auf behauptete eigene offenkundige Vorbenutzungen nicht schutzfähig sei, so ist ein Antrag des Besichtigungsgläubigers auf gerichtliche Entscheidung darüber zulässig, dass die betreffenden Behauptungen zu angeblichen Geheimhaltungsvorkehrungen nicht unter die verfügte anwaltliche Schweigepflicht fallen, so dass der Besichtigungsgläubiger in die Lage versetzt wird, im Rechtsbestandsverfahren zu dem einer Offenkundigkeit widersprechenden Einlassung des Besichtigungsschuldners vorzutragen.
    1. Zuständig für die Entscheidung ist das mit der Besichtigung befasste Gericht, welches die in ihrer Reichweite auszulegende Verschwiegenheitsanordnung getroffen hat.
    1. Die Einlassung des Besichtigungsschuldners zu den Geheimhaltungsvorkehrungen ist jedenfalls dann von der anwaltlichen Schweigeverpflichtung auszunehmen, wenn der Besichtigungsschuldner an ihnen kein das Offenlegungsinteresse überwiegendes Geheimhaltungsinteresse darlegen kann.

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 08.10.2020 (4c O 98/18) in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 16.11.2020 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 01.10.2019 wird im Umfang der S. 23 bis S. 29 (ausgenommen S. 29 letzter Absatz) freigegeben; Rechtsanwalt A. sowie Patentanwalt B. werden insoweit von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß Ziffer II.9. des Beschlusses der 4c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14.01.2019 entbunden.

II. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

V. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt EUR 17.500,00.

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