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2 Ws 267/20•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-01-14, 2 Ws 267/20
2 Ws 267/20Tribunal supérieur14 janv. 2021
Die von der Staatskasse gezahlten Pflichtverteidigergebühren, wozu auch die Pauschgebühr gehört, sind nach Maßgabe des § 52 Abs. 1 Satz 2 RVG insgesamt auf die Wahlverteidigergebühren anzurechnen, die der Pflichtverteidiger von dem Beschuldigten verlangen kann. Es kommt nicht in Betracht, die jeweils vorteilhaften Elemente aus dem Gebührenrecht des Pflichtverteidigers und des Wahlverteidigers im Sinne einer Meistbegünstigung selektiv herauszugreifen und miteinander zu kombinieren („Rosinentheorie“).
Entscheidungsdatum: 2021-01-14
Aktenzeichen: 2 Ws 267/20
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:0114.2WS267.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: StPO § 464b, § 467 Abs. 1; RVG § 51, § 52 Abs. 1 Satz 2
Die von der Staatskasse gezahlten Pflichtverteidigergebühren, wozu auch die Pauschgebühr gehört, sind nach Maßgabe des § 52 Abs. 1 Satz 2 RVG insgesamt auf die Wahlverteidigergebühren anzurechnen, die der Pflichtverteidiger von dem Beschuldigten verlangen kann.
Es kommt nicht in Betracht, die jeweils vorteilhaften Elemente aus dem Gebührenrecht des Pflichtverteidigers und des Wahlverteidigers im Sinne einer Meistbegünstigung selektiv herauszugreifen und miteinander zu kombinieren („Rosinentheorie“).
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Antrag des Zessionars Rechtsanwalt A. auf Festsetzung von Wahlverteidigergebühren und Auslagen gegen die Staatskasse wird abgelehnt.
Der Zessionar Rechtsanwalt A. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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