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3 Kart 838/19 [V]•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-01-13, 3 Kart 838/19 [V]
3 Kart 838/19 [V]Tribunal supérieur13 janv. 2021
Es ist rechtmäßig, dass die Bundesnetzagentur bei der Ermittlung der Kapitalkosten für Investitionsmaßnahmen anlässlich der Anpassung der Erlösobergrenzen nach § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 1a i.V.m. § 5 ARegV bezogen auf das Jahr der erstmaligen Aktivierung einer Neuanlage durch Umwandlung einer Anlage im Bau in eine Fertiganlage den Jahresanfangsbestand der Anlagen im Bau nicht mit dem Endbestand des Vorjahres ansetzt, sondern die vorgenommenen Umbuchungen im Jahresanfangsbestand der Anlagen im Bau abzieht.
Entscheidungsdatum: 2021-01-13
Aktenzeichen: 3 Kart 838/19 [V]
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:0113.3KART838.19V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Es ist rechtmäßig, dass die Bundesnetzagentur bei der Ermittlung der Kapitalkosten für Investitionsmaßnahmen anlässlich der Anpassung der Erlösobergrenzen nach § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 1a i.V.m. § 5 ARegV bezogen auf das Jahr der erstmaligen Aktivierung einer Neuanlage durch Umwandlung einer Anlage im Bau in eine Fertiganlage den Jahresanfangsbestand der Anlagen im Bau nicht mit dem Endbestand des Vorjahres ansetzt, sondern die vorgenommenen Umbuchungen im Jahresanfangsbestand der Anlagen im Bau abzieht.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin.
Der Beschwerdewert wird auf … Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
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