Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-01-12, 2 W 19/20

2 W 19/20Tribunal supérieur12 janv. 2021

Regest

1. Materiell-rechtliche Erwägungen, die über die im Erkenntnisverfahren bereits getroffenen Feststellungen hinausgehen, sind im Zwangsvollstreckungsverfahren ausgeschlossen. Ohne eine Beschränkung des der Vollstreckung zugrundeliegenden Tenors ist dem Schuldner deshalb der Einwand, es handele sich bei den mit der Auskunft verlangten Informationen um sensible, geheimhaltungsbedürftige Daten, jedenfalls dann verwehrt, wenn kein Kartellrechtsverstoß in Rede steht (Bestätigung von OLG Düsseldorf, GRUR 2020, 734, 736 – Cholesterinsenker). 2. Die zwangsweise Durchsetzung von Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen stellt weder eine Vereinbarung zwischen Unternehmen noch eine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Art. 101 AEUV dar. Eine Beschränkung des Umfangs der sich als Folge einer Patentverletzung ergebenden Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht aus kartellrechtlichen Gründen scheidet daher aus. 3. Auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme liegt in der freiwilligen Erfüllung der aus einer Patentverletzung folgenden Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung kein Kartellrechtsverstoß.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 W 19/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-01-12

Aktenzeichen: 2 W 19/20

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:0112.2W19.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Leitsätze

    1. Materiell-rechtliche Erwägungen, die über die im Erkenntnisverfahren bereits getroffenen Feststellungen hinausgehen, sind im Zwangsvollstreckungsverfahren ausgeschlossen. Ohne eine Beschränkung des der Vollstreckung zugrundeliegenden Tenors ist dem Schuldner deshalb der Einwand, es handele sich bei den mit der Auskunft verlangten Informationen um sensible, geheimhaltungsbedürftige Daten, jedenfalls dann verwehrt, wenn kein Kartellrechtsverstoß in Rede steht (Bestätigung von OLG Düsseldorf, GRUR 2020, 734, 736 – Cholesterinsenker).
    1. Die zwangsweise Durchsetzung von Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen stellt weder eine Vereinbarung zwischen Unternehmen noch eine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Art. 101 AEUV dar. Eine Beschränkung des Umfangs der sich als Folge einer Patentverletzung ergebenden Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht aus kartellrechtlichen Gründen scheidet daher aus.
    1. Auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme liegt in der freiwilligen Erfüllung der aus einer Patentverletzung folgenden Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung kein Kartellrechtsverstoß.

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Zwangsmittelbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 15.09.2020 (4c O 4/19 ZV) wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

IV. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt EUR 5.000,00.

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