Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-12-23, I-15 U 77/19

I-15 U 77/19Tribunal supérieur23 déc. 2020

Regest

Patentrechtsstreit über eine Vorrichtung zum Decodieren eines empfangenen Übertragungssignals - Decodieranordnung 1. Für die Frage, ob Anlass besteht, den Verletzungsrechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung über die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen, kommt es allein auf die von der Klagepartei geltend gemachte Anspruchsfassung an. Macht die Klagepartei einen Anspruch nur beschränkt geltend, indem sie ihn mit einem Unteranspruch kombiniert, so ist – jedenfalls soweit dies nicht nur hilfsweise erfolgt – nur die geltend gemachte Anspruchskombination daraufhin zu überprüfen, ob sie neu und erfinderisch ist; Anlass zu einer zergliedernden Betrachtungsweise, bei der separat der Hauptanspruch und sodann separat der Unteranspruch in den Blick genommen werden, besteht nicht. 2. Die Selbstbeschränkung der Klagepartei führt dabei weder zwangsläufig zu einer Aussetzung des Rechtsstreits noch begründet sie eine Herabsetzung des Aussetzungsmaßstabes zugunsten der beklagten Partei; die Bindungswirkung des Erteilungsaktes wird durch eine Selbstbeschränkung des Patentinhabers nicht berührt, soweit sie auf einer Kombination erteilter Ansprüche beruht.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-15 U 77/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-12-23

Aktenzeichen: I-15 U 77/19

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:1223.I15U77.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Leitsätze

Patentrechtsstreit über eine Vorrichtung zum Decodieren eines empfangenen Übertragungssignals - Decodieranordnung

Für die Frage, ob Anlass besteht, den Verletzungsrechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung über die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen, kommt es allein auf die von der Klagepartei geltend gemachte Anspruchsfassung an.

Macht die Klagepartei einen Anspruch nur beschränkt geltend, indem sie ihn mit einem Unteranspruch kombiniert, so ist – jedenfalls soweit dies nicht nur hilfsweise erfolgt – nur die geltend gemachte Anspruchskombination daraufhin zu überprüfen, ob sie neu und erfinderisch ist; Anlass zu einer zergliedernden Betrachtungsweise, bei der separat der Hauptanspruch und sodann separat der Unteranspruch in den Blick genommen werden, besteht nicht.

Die Selbstbeschränkung der Klagepartei führt dabei weder zwangsläufig zu einer Aussetzung des Rechtsstreits noch begründet sie eine Herabsetzung des Aussetzungsmaßstabes zugunsten der beklagten Partei; die Bindungswirkung des Erteilungsaktes wird durch eine Selbstbeschränkung des Patentinhabers nicht berührt, soweit sie auf einer Kombination erteilter Ansprüche beruht.

Tenor

I.Die Berufung gegen das am 02.07.2019 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer, Az.: 4a O 98/17, des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 500.000 Euro und wegen der Kosten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.IV.Die Revision wird nicht zugelassen.

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