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2 RVs 85/20•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-12-17, 2 RVs 85/20
2 RVs 85/20Tribunal supérieur17 déc. 2020
StPO § 154 Abs. 2 StGB § 263a Abs. 1 1. Sind nach § 154 Abs. 2 StPO ausgeschiedene Taten abgeurteilt worden, stellt das Revisionsgericht das (weitere) Verfahren insoweit ein. 2. Für den Eintritt eines Vermögensschadens zum Nachteil des Verkehrsunternehmens kommt es nicht darauf an, ob die infolge unbefugter Verwendung von Kreditkartendaten bereitgestellten Online-Tickets anschließend für Fahrten benutzt wurden. Vielmehr besteht der Vermögensschaden bereits darin, dass das Verkehrsunternehmen, das gegenüber dem berechtigten Kreditkarteninhaber zur Rückbuchung verpflichtet ist, nicht die für die Bereitstellung der Online-Tickets vertraglich geschuldete Gegenleistung erhält. OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat Beschluss vom 17. Dezember 2020, III-2 RVs 85/20
Entscheidungsdatum: 2020-12-17
Aktenzeichen: 2 RVs 85/20
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:1217.2RVS85.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
StPO § 154 Abs. 2
StGB § 263a Abs. 1
Sind nach § 154 Abs. 2 StPO ausgeschiedene Taten abgeurteilt worden, stellt das Revisionsgericht das (weitere) Verfahren insoweit ein.
Für den Eintritt eines Vermögensschadens zum Nachteil des Verkehrsunternehmens kommt es nicht darauf an, ob die infolge unbefugter Verwendung von Kreditkartendaten bereitgestellten Online-Tickets anschließend für Fahrten benutzt wurden. Vielmehr besteht der Vermögensschaden bereits darin, dass das Verkehrsunternehmen, das gegenüber dem berechtigten Kreditkarteninhaber zur Rückbuchung verpflichtet ist, nicht die für die Bereitstellung der Online-Tickets vertraglich geschuldete Gegenleistung erhält.
OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat
Beschluss vom 17. Dezember 2020, III-2 RVs 85/20
Das angefochtene Urteil wird
a) hinsichtlich der abgeurteilten Online-Ticketkäufe
vom 11. Dezember 2018 (200,00 Euro),
vom 12. Dezember 2018 (79,90 Euro) und
vom 12. Dezember 2018 (209,80 Euro)
aufgehoben; insoweit wird das Verfahren eingestellt;
b) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte
des Computerbetruges in 32 Fällen schuldig ist.
Das Verfahren wird ferner hinsichtlich des Online-Ticketkaufes
vom 7. Dezember 2018 (99,90 Euro) eingestellt.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
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