Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-12-16, 3 Kart 769/19 [V]

3 Kart 769/19 [V]Tribunal supérieur16 déc. 2020

Regest

1. Bei „schlanken“ Netzgesellschaften, die zwar im Basisjahr über Anlagevermögen verfügen, bei denen das Abzugskapital jedoch größer ist als das betriebsnotwendige Vermögen, ist der sich rechnerisch ermittelte negative Kapitalkostenabzug auf null zu begrenzen. Dies gilt auch, soweit der negative Wert auf einer Anwendung der Übergangsvorschrift des § 34 Abs. 5 ARegV beruht. 2. Von § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 ARegV werden sowohl Kosten für betriebsinterne als auch für externe Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen erfasst. Die Anerkennungsfähigkeit von Kosten der Berufsausbildung und Weiterbildung im Unternehmen, die nicht als Personal- oder Sachkosten unmittelbar beim Netzbetreiber selbst angefallen sind, setzt jedoch voraus, dass die Kosten auf einer Dienstleistungsvereinbarung zwischen dem Netzbetreiber und dem Dritten über die Erbringung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen beruhen oder der Netzbetreiber verpflichtet ist, entsprechende Ist-Kosten eines Dritten, die für die Aus- und Weiterbildung im Netzbetrieb anfallen, zu tragen. 3. Das Vorgehen der Bundesnetzagentur, im Effizienzvergleich den Vergleichsparameter „tatsächliche zeitgleiche Jahreshöchstlast“ auf den Umspannebenen nur bei denjenigen Netzbetreibern zu berücksichtigen, die Transformatoren auf der jeweiligen Umspannebene betreiben, ist rechtmäßig.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Kart 769/19 [V] — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-12-16

Aktenzeichen: 3 Kart 769/19 [V]

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:1216.3KART769.19V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Normen: §§ 6 Abs. 3, 11 Abs. 2 ARegV

Leitsätze

  1. Bei „schlanken“ Netzgesellschaften, die zwar im Basisjahr über Anlagevermögen verfügen, bei denen das Abzugskapital jedoch größer ist als das betriebsnotwendige Vermögen, ist der sich rechnerisch ermittelte negative Kapitalkostenabzug auf null zu begrenzen. Dies gilt auch, soweit der negative Wert auf einer Anwendung der Übergangsvorschrift des § 34 Abs. 5 ARegV beruht.

  2. Von § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 ARegV werden sowohl Kosten für betriebsinterne als auch für externe Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen erfasst. Die Anerkennungsfähigkeit von Kosten der Berufsausbildung und Weiterbildung im Unternehmen, die nicht als Personal- oder Sachkosten unmittelbar beim Netzbetreiber selbst angefallen sind, setzt jedoch voraus, dass die Kosten auf einer Dienstleistungsvereinbarung zwischen dem Netzbetreiber und dem Dritten über die Erbringung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen beruhen oder der Netzbetreiber verpflichtet ist, entsprechende Ist-Kosten eines Dritten, die für die Aus- und Weiterbildung im Netzbetrieb anfallen, zu tragen.

  3. Das Vorgehen der Bundesnetzagentur, im Effizienzvergleich den Vergleichsparameter „tatsächliche zeitgleiche Jahreshöchstlast“ auf den Umspannebenen nur bei denjenigen Netzbetreibern zu berücksichtigen, die Transformatoren auf der jeweiligen Umspannebene betreiben, ist rechtmäßig.

Tenor

Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 13.05.2019 (Az.: BK8-17/1826-11) wird aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich ihrer zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten tragen die Beschwerdeführerin zu 88 % und die Bundesnetzagentur zu 12 %.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf …. Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.

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