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U Kart) 13/20•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-12-02, U Kart) 13/20
U Kart) 13/20Tribunal supérieur2 déc. 2020
Entscheidungsdatum: 2020-12-02
Aktenzeichen: U Kart) 13/20
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:1202.U.KART13.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kartellsenat
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. Mai 2020 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
II. Von den Kosten des Rechtsstreites erster Instanz tragen die Beklagte 74 % und die Klägerin 26 %. Die Kosten des Berufungsrechtszugs werden der Beklagte zu 4 % und der Klägerin zu 96 % auferlegt.
III. Dieses Urteil und – soweit es nicht abgeändert wurde - das Urteil erster Instanz sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren bis zum 18. November 2020 auf 3.407,20 Euro und danach auf 2.535,66 Euro festgesetzt. Für das Verfahren erster Instanz setzt der Senat den Streitwert in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 13. Mai 2020 (Bl. 452 d.A.) bis zum 28. Januar 2020 auf 11.067,81 Euro und danach auf 7.115,68 Euro fest.
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