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1 U 63/20•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-11-24, 1 U 63/20
1 U 63/20Tribunal supérieur24 nov. 2020
Leitsatz Gegenüber dem unfallursächlichen Aufmerksamkeits- und Reaktionsverschulden des Pkw-fahrers wiegt auch ein stark eigengefährdendes Verhalten des durch den Unfall schwer verletzten Helfers, der ein wegen eines anderen Unfalls aufgestelltes, dann aber umgestürztes Warndreieck wieder aufstellt und hierzu die Fahrbahn betritt, deutlich weniger schwer (1/3). § 7, 18 StVG, 1 Abs. 2 , 15, 25 Abs. 1, 3 34 Abs. 2 Nr. 2 StVO, 254 Abs. 1 BGB
Entscheidungsdatum: 2020-11-24
Aktenzeichen: 1 U 63/20
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:1124.1U63.20.00
Dokumenttyp: Grund- und Teilurteil
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Leitsatz
Gegenüber dem unfallursächlichen Aufmerksamkeits- und Reaktionsverschulden des Pkw-fahrers wiegt auch ein stark eigengefährdendes Verhalten des durch den Unfall schwer verletzten Helfers, der ein wegen eines anderen Unfalls aufgestelltes, dann aber umgestürztes Warndreieck wieder aufstellt und hierzu die Fahrbahn betritt, deutlich weniger schwer (1/3).
Auf die Berufung des Klägers wird das Grund- und Teilurteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Mönchengladbach vom 02. März 2020 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage ist hinsichtlich der geltend gemachten Zahlungsansprüche dem Grunde nach zu 2/3 gerechtfertigt, hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten über das von ihnen erklärte Anerkenntnis einer Haftungsquote von 50 % als Gesamtschuldner hinaus verpflichtet sind, dem Kläger auch zukünftig alle entstehenden materiellen Schäden, resultierend aus dem Unfallereignis vom 22.12.2015, mit einer Haftungsquote von insgesamt 2/3 und entsprechende immaterielle Schadensersatzansprüche insgesamt unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten des Berufungsverfahrens durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
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