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27 U 3/20•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-11-04, 27 U 3/20
27 U 3/20Tribunal supérieur4 nov. 2020
Entscheidungsdatum: 2020-11-04
Aktenzeichen: 27 U 3/20
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:1104.27U3.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Die Berufungen der Verfügungsbeklagten und der Nebenintervenientin gegen das am 18.12.2019 verkündete Urteil der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund (10 O 52/19 [EnW]) werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Hauptsachetenor des landgerichtlichen Urteils anstelle der bisherigen Formulierung wie folgt lautet:
Der Verfügungsbeklagten wird es im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, mit der Stadtwerke D GmbH auf Grundlage des Beschlusses des Stadtrats D vom 26.09.2019 einen Wegenutzungsvertrag über den Betrieb des Stromverteilnetzes der allgemeinen Versorgung („Stromkonzessionsvertrag“) für das Stadtgebiet D abzuschließen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Verfügungsbeklagte zu tragen. Die Nebenintervenientin hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
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