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3 Kart 842/19 [V]•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-10-28, 3 Kart 842/19 [V]
3 Kart 842/19 [V]Tribunal supérieur28 oct. 2020
Die einschlägigen Vorgaben des sowie der StromNEV bzw. StromNZV verpflichten einen Netzbetreiber nicht, einem nachgelagerten Netzbetreiber, an dessen Netz dezentraler Erzeugungsanlagen angeschlossen sind, die Buchung sog. Netzreservekapazität anzubieten.
Entscheidungsdatum: 2020-10-28
Aktenzeichen: 3 Kart 842/19 [V]
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:1028.3KART842.19V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Die einschlägigen Vorgaben des sowie der StromNEV bzw. StromNZV verpflichten einen Netzbetreiber nicht, einem nachgelagerten Netzbetreiber, an dessen Netz dezentraler Erzeugungsanlagen angeschlossen sind, die Buchung sog. Netzreservekapazität anzubieten.
Die Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 03.09.2019, Az. BK8-19/03764-M1, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur und der Beteiligten trägt die Beschwerdeführerin.
Der Streitwert wird auf … Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
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