Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-09-29, 1 U 294/19

1 U 294/19Tribunal supérieur29 sept. 2020

Regest

Leitsätze: 1. Hat der Geschädigte den ersatzpflichtigen Haftpflichtversicherer darauf hingewiesen, dass er bei der Ersatzbeschaffung seines Kfz zur Vermeidung von Nutzungsausfall- und Mietwagenkosten auf die Ersatzleistung angewiesen ist, beinhaltet dies eine allgemeine Warnung vor einer Schadensvergrößerung einschließlich der Entstehung von Finanzierungskosten (hier Darlehen und Restschuldversicherung). 2. Die sekundäre Darlegungslast des Geschädigten im Rahmen des § 254 BGB geht nicht so weit, dass er von sich aus näher zu seiner finanziellen Situation oder zur Erforderlichkeit der Restschuldversicherung vortragen muss. 3. Bei Geringverdienern, die keine banküblichen Sicherheiten für die Rückzahlung eines Kredits bereitstellen könnten, erscheint nachvollziehbar, dass Konsumentenkredite regelmäßig nur unter der Verpflichtung zum Abschluss einer den Kredit verteuernden Restschuldversicherung bewilligt werden. StVG, 7, 18 BGB 254

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 1 U 294/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-09-29

Aktenzeichen: 1 U 294/19

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0929.1U294.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Leitsätze

Leitsätze:

    1. Hat der Geschädigte den ersatzpflichtigen Haftpflichtversicherer darauf hingewiesen, dass er bei der Ersatzbeschaffung seines Kfz zur Vermeidung von Nutzungsausfall- und Mietwagenkosten auf die Ersatzleistung angewiesen ist, beinhaltet dies eine allgemeine Warnung vor einer Schadensvergrößerung einschließlich der Entstehung von Finanzierungskosten (hier Darlehen und Restschuldversicherung).
    1. Die sekundäre Darlegungslast des Geschädigten im Rahmen des § 254 BGB geht nicht so weit, dass er von sich aus näher zu seiner finanziellen Situation oder zur Erforderlichkeit der Restschuldversicherung vortragen muss.
    1. Bei Geringverdienern, die keine banküblichen Sicherheiten für die Rückzahlung eines Kredits bereitstellen könnten, erscheint nachvollziehbar, dass Konsumentenkredite regelmäßig nur unter der Verpflichtung zum Abschluss einer den Kredit verteuernden Restschuldversicherung bewilligt werden.

StVG, 7, 18 BGB 254

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 15. November 2019 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels sowie der Anschlussberufung der Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.811,62 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Landeszentralbank aus 2.100,00 € seit dem 16.11.2017 sowie aus weiteren 281,00 € seit dem 14.12.2017 zu zahlen.

Die Beklagte wird zudem verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 71,16 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Landeszentralbank seit dem 14.12.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 45 % und die Beklagte zu 55 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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