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Kart 758/19•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-09-16, Kart 758/19
Kart 758/19Tribunal supérieur16 sept. 2020
§ 29 Abs. 1, 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 und 3 EnWG i.V.m. Art. 27 Abs. 4 S. 1 und Art. 26 Abs. 1 lit. a) NC TAR stellen eine wirksame, mit höherrangigem Recht vereinbare Ermächtigungsgrundlage für die Festlegung REGENT NCG dar. Auch die Einbeziehung sämtlicher Kosten deutscher Fernleitungsnetzbetreiber in eine einheitliche Referenzpreismethode ist nicht zu beanstanden. Die in Tenorziffer 1 der Festlegung REGENT NCG festgelegte Referenzpreismethode der einheitlichen Briefmarke verstößt nicht gegen das in Art. 4 Abs. 3 EUV normierte Loyalitätsgebot und ist nicht geeignet, dem europäischen Kartellverbot in Art. 101 Abs. 1 AEUV die Wirksamkeit zu nehmen. Die festgelegte Referenzpreismethode genügt den Anforderungen des Art. 13 VO (EG) Nr. 715/2009 und des Art. 7 NC TAR, insbesondere verstößt sie nicht gegen das Gebot der Kostenverursachungsgerechtigkeit. Auch die in Tenorziffer 2 vorgesehene Rabattierung an Speicheranlagen und die in Tenorziffer 3 S. 2 bestimmte Rabattuntergrenze betreffend die Kapazitätsentgelte für bedingt verbindliche Kapazitätsprodukte sind nicht zu beanstanden.
Entscheidungsdatum: 2020-09-16
Aktenzeichen: Kart 758/19
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0916.KART758.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
§ 29 Abs. 1, 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 und 3 EnWG i.V.m. Art. 27 Abs. 4 S. 1 und Art. 26 Abs. 1 lit. a) NC TAR stellen eine wirksame, mit höherrangigem Recht vereinbare Ermächtigungsgrundlage für die Festlegung REGENT NCG dar. Auch die Einbeziehung sämtlicher Kosten deutscher Fernleitungsnetzbetreiber in eine einheitliche Referenzpreismethode ist nicht zu beanstanden.
Die in Tenorziffer 1 der Festlegung REGENT NCG festgelegte Referenzpreismethode der einheitlichen Briefmarke verstößt nicht gegen das in Art. 4 Abs. 3 EUV normierte Loyalitätsgebot und ist nicht geeignet, dem europäischen Kartellverbot in Art. 101 Abs. 1 AEUV die Wirksamkeit zu nehmen.
Die festgelegte Referenzpreismethode genügt den Anforderungen des Art. 13 VO (EG) Nr. 715/2009 und des Art. 7 NC TAR, insbesondere verstößt sie nicht gegen das Gebot der Kostenverursachungsgerechtigkeit.
Auch die in Tenorziffer 2 vorgesehene Rabattierung an Speicheranlagen und die in Tenorziffer 3 S. 2 bestimmte Rabattuntergrenze betreffend die Kapazitätsentgelte für bedingt verbindliche Kapazitätsprodukte sind nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Kosten der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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