Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-08-13, 2 U 52/19

2 U 52/19Tribunal supérieur13 août 2020

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 U 52/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-08-13

Aktenzeichen: 2 U 52/19

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0813.2U52.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. September 2019 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass

es im Tenor zu I. 1. des landgerichtlichen Urteils nach den Worten „zu unterlassen“ anstelle der dortigen Formulierungen heißt:

WC-Sitzgelenke zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur an einer Keramik, mit einer Schwenkachse für einen Sitz und einen Deckel der Sitzgarnitur und mit einer Dämpfungseinrichtung zum Abstützen der Sitzgarnitur während der Schwenkbewegung, wobei ein Adapterstück mit einem in der Keramik befestigten Befestigungsmittel und drehfest mit der Dämpfungseinrichtung verbunden ist, die in einer Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche der Sitz-garnitur aufgenommen ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung als Schwenkachse für den Deckel oder den Sitz ausgebildet sind und das Adapterstück einen etwa zylinderförmigen Grundkörper hat, in dem eine radiale Sacklochbohrung zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn ausgebildet ist;

im Tenor zu I. 3. c) des landgerichtlichen Urteils am Ende die Formulierung „und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empfänger“ gestrichen wird;

der Tenor zu III. des landgerichtlichen Urteils wie folgt gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, unter 1. bezeichneten WC-Sitzgelenke auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben;

4.im Tenor zu IV. des landgerichtlichen Urteils einleitend nach der Formulierung „die oben unter I. 1. fallenden, im Besitz Dritter befindlichen“ das Wort„WC-Sitzgarnituren“ durch die Worte „WC-Sitzgelenke samt WC Sitzgarnitur“ ersetzt wird.

II.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.Die Revision wird nicht zugelassen.

V.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,00 festgesetzt.

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