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2 U 25/19•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-08-13, 2 U 25/19
2 U 25/19Tribunal supérieur13 août 2020
Entscheidungsdatum: 2020-08-13
Aktenzeichen: 2 U 25/19
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0813.2U25.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Mai 2019 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II. Die Anschlussberufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagten zu 90 %.
IV. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für die Beklagten aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,- € festgesetzt, wovon 90.000,- € auf die Feststellung der Schadenersatzpflicht und 50.000,- € auf die Anschlussberufung der Klägerin entfallen.
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