Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-08-12, 3 Wx 125/20

3 Wx 125/20Tribunal supérieur12 août 2020

Regest

GBO §§ 13, 19, 53 Abs. 1 Satz 2; BGB §§ 133, 140; UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 und Nr. 1; FamFG § 28 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Den auf die Eintragung einer Buchgrundschuld gerichteten Antrag hat das Grundbuchamt zurückzuweisen, wenn die in der Eintragungsbewilligung – wie auch in der Bestellung – als Gläubigerin der Grundschuld bezeichnete Gesellschaft zur Zeit der Abgabe dieser Erklärungen nicht mehr existierte (hier weil sie kurz zuvor in Folge Verschmelzung erloschen und ihr Vermögen auf eine andere Gesellschaft übergegangen war) und weder eine Auslegung der Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO noch deren Umdeutung zu dem im Grundbuchrecht erforderlichen zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt, dass Gläubiger des Grundpfandrechts der übernehmende Rechtsträger (AG) sein solle.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Wx 125/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-08-12

Aktenzeichen: 3 Wx 125/20

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0812.3WX125.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Leitsätze

GBO §§ 13, 19, 53 Abs. 1 Satz 2; BGB §§ 133, 140; UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 und Nr. 1; FamFG § 28 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2

Den auf die Eintragung einer Buchgrundschuld gerichteten Antrag hat das Grundbuchamt zurückzuweisen, wenn die in der Eintragungsbewilligung – wie auch in der Bestellung – als Gläubigerin der Grundschuld bezeichnete Gesellschaft zur Zeit der Abgabe dieser Erklärungen nicht mehr existierte (hier weil sie kurz zuvor in Folge Verschmelzung erloschen und ihr Vermögen auf eine andere Gesellschaft übergegangen war) und weder eine Auslegung der Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO noch deren Umdeutung zu dem im Grundbuchrecht erforderlichen zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt, dass Gläubiger des Grundpfandrechts der übernehmende Rechtsträger (AG) sein solle.

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Geschäftswert: 333.000 €.

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