Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-07-30, 2 U 31/19

2 U 31/19Tribunal supérieur30 juil. 2020

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 U 31/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-07-30

Aktenzeichen: 2 U 31/19

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0730.2U31.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

  • I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. Juni 2019 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – dahingehend abgeändert, dass
  1. die Verurteilung zur Vernichtung (Tenor Ziff. I.4.) entfällt,

  2. die Verurteilung zur endgültigen Entfernung aus den Vertriebswegen (Tenor Ziff. I.5., letzter Absatz) entfällt,

  3. die Verurteilung zum Rückruf im Übrigen folgende Fassung erhält:

„I.5. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 10. März 2016 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des OLG Düsseldorf vom 9. Juli 2020, Az.: I-2 U 31/19) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen,

wobei der Beklagten gestattet ist, denjenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den unter Ziff. I.1. c) genannten Erzeugnissen eingeräumt wurde, anzubieten, anstatt das Erzeugnis gegen Erstattung des Kaufpreises an die Beklagte zurückzugeben die Erzeugnisse von der Beklagten so umgestalten zu lassen, dass die Erzeugnisse keine patentgemäße Befestigungsvorrichtung mehr besitzen, wobei die Beklagte sämtliche Kosten der Umgestaltung trägt.“

  1. und dem landgerichtlichen Tenor hinter Ziff. II. hinzugefügt wird:

„III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

  • II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

  • III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des für die Beklagte aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

  • V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,- € festgesetzt.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.