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15 U 38/18•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-07-16, 15 U 38/18
15 U 38/18Tribunal supérieur16 juil. 2020
Entscheidungsdatum: 2020-07-16
Aktenzeichen: 15 U 38/18
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0716.15U38.18.00
Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22.03.2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass
„a) Schnellwechseldorne für Werkzeuge umfassend:
einen Längskörper mit einem Antriebsende und einem Werkzeugende; Mittel zum Befestigen des Werkzeugs, welche Befestigungsmittel von dem Längskörper verschieblich lösbar sind und versehen sind mit:
einem mittigen Durchgangsloch, welches das Verschieben der Befestigungsmittel über den Längskörper gestattet, und Mitteln zum verdrehsicheren Verriegeln der Befestigungsmittel an dem Längskörper, so dass, wenn das Antriebsende des Längskörpers an eine Bohrmaschine gekoppelt ist, die Rotation des Längskörpers übertragen wird auf die Befestigungsmittel und auf das Werkzeug, wie etwa eine Lochsäge, und axialen Verriegeln der Befestigungsmittel an dem Längskörper, wobei die axial verriegelnden Mittel umfassen:
erste axial verriegelnde Mittel, die als Klinke, insbesondere als Querklinke, vorgesehen an den Befestigungsmitteln ausgebildet sind, und zweite axial verriegelnde Mittel, die als Kerbe, insbesondere als Querkerbe, vorgesehen an dem Längskörper zum Verriegeln der Klinke darin ausgebildet sind,
so dass nach dem Bohren eines Loches in ein Material mit einer Lochsäge als Werkzeug und der axial manuellen Entriegelung der Befestigungsmittel, der Längskörper durch die Befestigungsmittel hindurch verschoben werden kann und dabei die Verschiebbarkeit dazu genutzt wird, einen Materialkern aus der Lochsäge auszustoßen,
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen“;
„b) Befestigungsmittel zum Befestigen eines Werkzeugs, welche Befestigungsmittel verschieblich lösbar von einem Längskörper sind und versehen sind mit:
einem zentralen Durchgangsloch, das ein Schieben der Befestigungsmittel über den Längskörper gestattet, und Mitteln zum verdrehsicheren Verriegeln der Befestigungsmittel an dem Längskörper, so dass, wenn das Antriebsende des Längskörpers an eine Bohrmaschine gekoppelt ist, die Rotation des Längskörpers übertragen wird auf die Befestigungsmittel und auf das Werkzeug, wie etwa eine Lochsäge, und axialen Verriegeln der Befestigungsmittel an dem Längskörper, wobei die axial verriegelnden Mittel umfassen:
erste axial verriegelnde Mittel, die als Klinke, insbesondere als Querklinke, vorgesehen an den Befestigungsmitteln ausgebildet sind, und zweite axial verriegelnde Mittel, die als Kerbe, insbesondere als Querkerbe, vorgesehen an dem Längskörper zum Verriegeln der Klinke darin ausgebildet sind,
so dass nach dem Bohren eines Loches in ein Material mit einer Lochsäge als Werkzeug und der axial manuellen Entriegelung der Befestigungsmittel, der Längskörper durch die Befestigungsmittel hindurch verschoben werden kann und dabei die Verschiebbarkeit dazu genutzt wird, einen Materialkern aus der Lochsäge auszustoßen,
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen“;
„d) Längskörper mit einem Antriebsende und einem Werkzeugende sowie zweite axial verriegelnde Mittel, die als Kerbe, insbesondere als Querkerbe, vorgesehen an dem Längskörper zum Verriegeln der Klinke darin ausgebildet sind,
welche dazu geeignet sind,
mit Mitteln zum Befestigen eines Werkzeugs, welche Befestigungsmittel von dem Längskörper verschieblich lösbar sind und versehen sind mit:
einem mittigen Durchgangsloch, welches das Verschieben der Befestigungsmittel über den Längskörper gestattet, und Mitteln zum verdrehsicheren Verriegeln der Befestigungsmittel an dem Längskörper, so dass, wenn das Antriebsende des Längskörpers an eine Bohrmaschine gekoppelt ist, die Rotation des Längskörpers übertragen wird auf die Befestigungsmittel und auf das Werkzeug, wie etwa eine Lochsäge, und axialen Verriegeln der Befestigungsmittel an dem Längskörper, wobei die axial verriegelnden Mittel umfassen:
erste axial verriegelnde Mittel, die als Klinke, insbesondere als Querklinke, vorgesehen an den Befestigungsmitteln ausgebildet sind, und vorgenannte zweite axial verriegelnde Mittel,
so dass nach dem Bohren eines Loches in ein Material mit einer Lochsäge als Werkzeug und der axial manuellen Entriegelung der Befestigungsmittel, der Längskörper durch die Befestigungsmittel hindurch verschoben werden kann und dabei die Verschiebbarkeit dazu genutzt wird, einen Materialkern aus der Lochsäge auszustoßen,
einen Schnellwechseldorn für ein Werkzeug zu bilden,
Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern.“
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Das vorliegende Urteil und das Urteil des Landgerichts - mit den aus Ziffer I. ersichtlichen Maßgaben - sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von EUR 500.000,- abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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