Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-07-13, 26 W 2/19 (AktE)

26 W 2/19 (AktE)Tribunal supérieur13 juil. 2020

Regest

Preise, die nach dem Stichtag für bestimmte Konzernbereiche erzielt werden, sind bei der Unternehmenswertermittlung nicht zu berücksichtigen, wenn die beschlossenen Maßnahmen zum Bewertungsstichtag nicht in Ansätzen eingeleitet sind und weder Zeitpunkt, Preis noch Käufer feststehen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 26 W 2/19 (AktE) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-07-13

Aktenzeichen: 26 W 2/19 (AktE)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0713.26W2.19AKTE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Normen: § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG, §§ 12 Abs. 1, 17 Abs. 2 SpruchG §§ 3 Satz 1 Nr. 2, 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SpruchG § 327f Satz 2 AktG

Leitsätze

Preise, die nach dem Stichtag für bestimmte Konzernbereiche erzielt werden, sind bei der Unternehmenswertermittlung nicht zu berücksichtigen, wenn die beschlossenen Maßnahmen zum Bewertungsstichtag nicht in Ansätzen eingeleitet sind und weder Zeitpunkt, Preis noch Käufer feststehen.

Tenor

Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers zu 14) und der Antragstellerinnen zu 15) und 28) vom 9.05.2019 sowie der Antragstellerin zu 9) vom 16.05.2019 gegen den Beschluss der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 6.02.2019 – 20 O 513/03 (AktE) – werden zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin zu 2). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert wird auf 200.000 € festgesetzt.

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