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2 U 51/19•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-06-25, 2 U 51/19
2 U 51/19Tribunal supérieur25 juin 2020
Amtliche Leitsätze zu I-2 U 51/19: 1. Ist die Vollziehung einer einstweiligen Unterlassungsverfügung von der Er-bringung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht, muss innerhalb der Vollziehungsfrist die gerichtlich angeordnete Sicherheit erbracht und dem Verfügungsbeklagten nachgewiesen werden. 2. Die Sicherheit muss dabei vollständig kongruent zu denjenigen gesetzlichen Haftungssituationen sein, die sich, beurteilt nach den Verhältnissen in dem-jenigen Zeitpunkt, zu dem die Sicherheit geleistet wird, im Streitfall einstellen können. 3. Während somit für in einem Hauptsacheverfahren erstrittene Vollstreckungs-titel die Haftungsfälle des § 717 Abs. 2 ZPO (= Abänderung oder Aufhebung des vollstreckten Titels) abzubilden sind, hat die in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren angeordnete Vollziehungssicherheit denjenigen Haf-tungsumfang abzusichern, der sich aus § 945 ZPO ergibt. 4. Eine Bankbürgschaft, die als Sicherungsfall nur die Aufhebung oder Abän-derung des ergangenen einstweiligen Unterlassungsausspruchs benennt, reicht deswegen nicht aus. Das gilt auch dann, wenn die Bürgschaftserklä-rung durch die Wiedergabe des vollständigen Urteilsrubrums und der voll-ständigen Urteilsformel deutlich macht, dass die Bürgschaft als Sicherheit für die Vollziehung einer einstweiligen Unterlassungsanordnung gedacht ist.
Entscheidungsdatum: 2020-06-25
Aktenzeichen: 2 U 51/19
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0625.2U51.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Amtliche Leitsätze zu I-2 U 51/19:
Ist die Vollziehung einer einstweiligen Unterlassungsverfügung von der Er-bringung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht, muss innerhalb der Vollziehungsfrist die gerichtlich angeordnete Sicherheit erbracht und dem Verfügungsbeklagten nachgewiesen werden.
Die Sicherheit muss dabei vollständig kongruent zu denjenigen gesetzlichen Haftungssituationen sein, die sich, beurteilt nach den Verhältnissen in dem-jenigen Zeitpunkt, zu dem die Sicherheit geleistet wird, im Streitfall einstellen können.
Während somit für in einem Hauptsacheverfahren erstrittene Vollstreckungs-titel die Haftungsfälle des § 717 Abs. 2 ZPO (= Abänderung oder Aufhebung des vollstreckten Titels) abzubilden sind, hat die in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren angeordnete Vollziehungssicherheit denjenigen Haf-tungsumfang abzusichern, der sich aus § 945 ZPO ergibt.
Eine Bankbürgschaft, die als Sicherungsfall nur die Aufhebung oder Abän-derung des ergangenen einstweiligen Unterlassungsausspruchs benennt, reicht deswegen nicht aus. Das gilt auch dann, wenn die Bürgschaftserklä-rung durch die Wiedergabe des vollständigen Urteilsrubrums und der voll-ständigen Urteilsformel deutlich macht, dass die Bürgschaft als Sicherheit für die Vollziehung einer einstweiligen Unterlassungsanordnung gedacht ist.
I. Auf die Berufung wird das am 5. September 2019 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf aufgehoben.
II. Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 17. Mai 2019 wird zurückgewiesen.
III. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens (erster und zweiter Instanz) zu tragen.
IV. Das Urteil ist vollstreckbar.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 450.000,- EUR festgesetzt.
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