Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-06-22, 2 Ws 125/20

2 Ws 125/20Tribunal supérieur22 juin 2020

Regest

StPO § 35a Satz 2, § 40 Abs. 3, § 44 Satz 2, § 274, § 329 Abs. 7 Der in dem Sitzungsprotokoll enthaltene Vermerk „Rechtsmittelbelehrung ist erfolgt“ beweist nicht, dass dem Angeklagten auch die nach § 35a Satz 2 StPO erforderliche Belehrung über die Rechtsfolgen des § 40 Abs. 3 StPO erteilt wurde. Vielmehr gilt die Nichterteilung der zusätzlichen Belehrung über die erleichterten Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung als erwiesen, wenn das Sitzungsprotokoll dazu keine konkrete Angabe enthält. OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat Beschluss vom 22. Juni 2020, III-2 Ws 125/20

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 Ws 125/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-06-22

Aktenzeichen: 2 Ws 125/20

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0622.2WS125.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

StPO § 35a Satz 2, § 40 Abs. 3, § 44 Satz 2, § 274, § 329 Abs. 7

Der in dem Sitzungsprotokoll enthaltene Vermerk „Rechtsmittelbelehrung ist erfolgt“ beweist nicht, dass dem Angeklagten auch die nach § 35a Satz 2 StPO erforderliche Belehrung über die Rechtsfolgen des § 40 Abs. 3 StPO erteilt wurde. Vielmehr gilt die Nichterteilung der zusätzlichen Belehrung über die erleichterten Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung als erwiesen, wenn das Sitzungsprotokoll dazu keine konkrete Angabe enthält.

OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat

Beschluss vom 22. Juni 2020, III-2 Ws 125/20

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungshauptverhandlung vom 12. März 2020 gewährt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

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