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3 Wx 12/20•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-04-01, 3 Wx 12/20
3 Wx 12/20Tribunal supérieur1 avr. 2020
GBO § 35 Abs. 1 Satz 2 1. Alt.; BGB § 2249 Abs. 1 Satz 4; BeurkG § 13 Abs. 1 Satz 1 1. Ein „vor dem Allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters ... sowie den beiden unabhängigen und nicht im Testament bedachten Zeugen ...“ errichtetes, von sämtlichen Beteiligten unterzeichnetes „Nottestament vor dem Bürgermeister nach § 2249 BGB“ ist nicht deshalb unwirksam, weil in der Niederschrift – entgegen der Soll-Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 2 BeurkG - der Vermerk fehlt, dass das Testament dem Erblasser vorgelesen, von ihm genehmigt und unterschrieben wurde. 2. Dem Antragsteller des Berichtigungsantrages aufgrund Erbfolge kann das Grundbuchamt nicht Wege der Zwischenverfügung aufgeben (gar in der Form des § 29 GBO) nachzuweisen, dass die gesetzliche Vermutung des § 13 Abs. 1 Satz 3 BeurkG, nicht widerlegt sei.
Entscheidungsdatum: 2020-04-01
Aktenzeichen: 3 Wx 12/20
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0401.3WX12.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
GBO § 35 Abs. 1 Satz 2 1. Alt.; BGB § 2249 Abs. 1 Satz 4; BeurkG § 13 Abs. 1 Satz 1
1.
Ein „vor dem Allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters ... sowie den beiden unabhängigen und nicht im Testament bedachten Zeugen ...“ errichtetes, von sämtlichen Beteiligten unterzeichnetes „Nottestament vor dem Bürgermeister nach § 2249 BGB“ ist nicht deshalb unwirksam, weil in der Niederschrift – entgegen der Soll-Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 2 BeurkG - der Vermerk fehlt, dass das Testament dem Erblasser vorgelesen, von ihm genehmigt und unterschrieben wurde.
2.
Dem Antragsteller des Berichtigungsantrages aufgrund Erbfolge kann das Grundbuchamt nicht Wege der Zwischenverfügung aufgeben (gar in der Form des § 29 GBO) nachzuweisen, dass die gesetzliche Vermutung des § 13 Abs. 1 Satz 3 BeurkG, nicht widerlegt sei.
Auf die Beschwerde vom 10. Jan. 2020 wird die Zwischenverfügung
des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Kevelaer vom 6. Jan. 2020 aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, über den Berichtigungsantrag
des Beteiligten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates
erneut zu entscheiden.
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