Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-04-01, 3 Kart 779/19 (V)

3 Kart 779/19 (V)Tribunal supérieur1 avr. 2020

Regest

§ 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV, § 32 VwVfG Es ist dem Letztverbraucher, der infolge einer Weigerung des Netzbetreibers zum Abschluss einer individuellen Netzentgeltvereinbarung an der Anzeige einer solchen gehindert ist, grundsätzlich zumutbar, den Abschluss einer solchen Vereinbarung durch ein besonderes Missbrauchsverfahren gemäß § 31 EnWG zu erzwingen. Wenn er dies unterlässt, kann dies einen Verschuldensvorwurf begründet, der einer Wiedereinsetzung in die versäumte Anzeigefrist gemäß § 32 VwVfG entgegensteht.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Kart 779/19 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-04-01

Aktenzeichen: 3 Kart 779/19 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0401.3KART779.19V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

§ 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV, § 32 VwVfG

Es ist dem Letztverbraucher, der infolge einer Weigerung des Netzbetreibers zum Abschluss einer individuellen Netzentgeltvereinbarung an der Anzeige einer solchen gehindert ist, grundsätzlich zumutbar, den Abschluss einer solchen Vereinbarung durch ein besonderes Missbrauchsverfahren gemäß § 31 EnWG zu erzwingen. Wenn er dies unterlässt, kann dies einen Verschuldensvorwurf begründet, der einer Wiedereinsetzung in die versäumte Anzeigefrist gemäß § 32 VwVfG entgegensteht.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird mit dem Hauptantrag zurückgewiesen.

II.

Auf den Hilfsantrag wird der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 05.06.2019, Az. BK4-19-004, aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, den Antrag der Beschwerdeführerin zur Verlängerung der Frist zur Anzeige einer Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV für die Abnahmestelle mit der Marktlokations-ID … für die Jahre 2014 bis 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

III.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur und der Beschwerdeführerin werden gegeneinander aufgehoben. Eine darüber hinausgehende Kostenerstattung findet nicht statt.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf … Euro festgesetzt.

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