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Verg 38/18•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-03-16, Verg 38/18
Verg 38/18Tribunal supérieur16 mars 2020
Entscheidungsdatum: 2020-03-16
Aktenzeichen: Verg 38/18
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0316.VERG38.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 07.05.2018 (VK 2 – 38/18) unter Ziffer 2. des Beschlusstenors teilweise abgeändert und der erste Satz wie folgt neu gefasst:
Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Nachprüfungsverfahrens.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin zu 53 % und die Antragsgegnerin zu 47 % zu tragen; hiervon ausgenommen sind etwaige der Beigeladenen entstandene Kosten, die diese selbst trägt.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 16.002,68 € festgesetzt.
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