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3 Wx 133/19•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-03-16, 3 Wx 133/19
3 Wx 133/19Tribunal supérieur16 mars 2020
FamFG §§ 58 ff., 380 Abs. 1 Nr. 4, 393 Abs. 3 Satz 2, 395; GmbHG § 13 Abs. 3; HGB §§ 6 Abs. 1, 13 Abs. 3, 18 Abs. 2 Satz 1, 2 1. Die Firma „TAX-Care GmbH“ („TAX-Care “ bedeutet ins Deutsche übersetzt soviel wie „Steuer-Hilfe“, „Steuer-Vorsorge“, „Steuer-Pflege“, „Steuer-Sorgfalt“, „Steuer-Versorgung“) ist bei verständiger Würdigung geeignet, aus der objektivierten Sicht eines durchschnittlichen Angehörigen der beteiligten Verkehrskreise den Eindruck hervorzurufen, zu ihrem Geschäftsbetrieb gehöre – wie gerade nicht der Fall und überdies rechtlich unzulässig - (auch) die steuerrechtliche Vorsorge, Betreuung, Beratung oder Hilfe in Steuerangelegenheiten, was sich nicht mit dem Grundsatz der Firmenwahrheit vereinbart. 2. Berufsständische Organe der freien Berufe sind beschwerdeberechtigt, wenn das Registergericht ihren Antrag auf amtswegige Löschung einer Firma wegen Vorliegens eines wesentlichen Mangels bzw. ihre Anregung zur Einleitung eines entsprechenden Verfahrens abgelehnt hat.
Entscheidungsdatum: 2020-03-16
Aktenzeichen: 3 Wx 133/19
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0316.3WX133.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
FamFG §§ 58 ff., 380 Abs. 1 Nr. 4, 393 Abs. 3 Satz 2, 395; GmbHG § 13 Abs. 3; HGB §§ 6 Abs. 1, 13 Abs. 3, 18 Abs. 2 Satz 1, 2
1.
Die Firma „TAX-Care GmbH“ („TAX-Care “ bedeutet ins Deutsche übersetzt soviel wie „Steuer-Hilfe“, „Steuer-Vorsorge“, „Steuer-Pflege“, „Steuer-Sorgfalt“, „Steuer-Versorgung“) ist bei verständiger Würdigung geeignet, aus der objektivierten Sicht eines durchschnittlichen Angehörigen der beteiligten Verkehrskreise den Eindruck hervorzurufen, zu ihrem Geschäftsbetrieb gehöre – wie gerade nicht der Fall und überdies rechtlich unzulässig - (auch) die steuerrechtliche Vorsorge, Betreuung, Beratung oder Hilfe in Steuerangelegenheiten, was sich nicht mit dem Grundsatz der Firmenwahrheit vereinbart.
2.
Berufsständische Organe der freien Berufe sind beschwerdeberechtigt, wenn das Registergericht ihren Antrag auf amtswegige Löschung einer Firma wegen Vorliegens eines wesentlichen Mangels bzw. ihre Anregung zur Einleitung eines entsprechenden Verfahrens abgelehnt hat.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 25. Juni 2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg – Registergericht – vom 3. Juni 2019 aufgehoben und das Registergericht angewiesen, das Löschungsverfahren durchzuführen.
Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000,- €
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