Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-03-10, 2 RVs 15/20

2 RVs 15/20Tribunal supérieur10 mars 2020

Regest

StPO § 32a Abs. 3, Abs. 4 Nr. 1, § 341 Abs. 1 De-Mail-Gesetz § 4 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 5 Wird durch Übermittlung einer De-Mail ohne Absenderbestätigung Revision ein-gelegt, scheidet eine „Heilung“ des Formmangels durch Ausdrucken des elekt-ronischen Dokumentes jedenfalls dann aus, wenn es sich lediglich um eine Textdatei in Systemschrift und nicht um das Abbild eines eingescannten und im Original unterzeichneten Schriftsatzes handelt. OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat Beschluss vom 10. März 2020, III-2 RVs 15/20

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 RVs 15/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-03-10

Aktenzeichen: 2 RVs 15/20

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0310.2RVS15.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

StPO § 32a Abs. 3, Abs. 4 Nr. 1, § 341 Abs. 1

De-Mail-Gesetz § 4 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 5

Wird durch Übermittlung einer De-Mail ohne Absenderbestätigung Revision ein-gelegt, scheidet eine „Heilung“ des Formmangels durch Ausdrucken des elekt-ronischen Dokumentes jedenfalls dann aus, wenn es sich lediglich um eine Textdatei in Systemschrift und nicht um das Abbild eines eingescannten und im Original unterzeichneten Schriftsatzes handelt.

OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat

Beschluss vom 10. März 2020, III-2 RVs 15/20

Tenor

Die Revision wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.

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