Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-02-28, 3 Wx 12/19

3 Wx 12/19Tribunal supérieur28 févr. 2020

Regest

GBO §§ 18 Abs. 1, 29, 32ff., 35 Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 1936, 1964, 2365 ff.; ZPO § 292 1. Ein vorhandener Feststellungsbeschluss über das Fiskus-Erbrecht gemäß § 1964 BGB erübrigt im Grundbuchverfahren nicht den (hier als Voraussetzung für die Eintragung einer Sicherungshypothek) gemäß § 35 GBO durch Vorlage eines Erbscheins zu erbringenden Nachweis der Erbfolge nach dem eingetragenen Berechtigten . 2. Gibt der um Löschung einer Sicherungshypothek nachsuchende Antragsteller ernsthaft und endgültig zu erkennen, dass er nicht gewillt ist, die vom Grundbuchamt hierzu für erforderlich gehaltenen Voraussetzungen (Führung des Erbnachweises nach der eingetragenen Gläubigerin durch in Ausfertigung einzureichenden Erbschein, § 35 GBO) zu erfüllen, so darf das Grundbuchamt nicht durch Zwischenverfügung entscheiden, sondern muss – auf der Basis seiner eigenen Rechtsauffassung – über den Eintragungsantrag entscheiden (Bestätigung der Senatsrechtsprechung zuletzt FGPrax 2019, 102 m. N.).

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Wx 12/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-02-28

Aktenzeichen: 3 Wx 12/19

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0228.3WX12.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Leitsätze

GBO §§ 18 Abs. 1, 29, 32ff., 35 Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 1936, 1964, 2365 ff.; ZPO § 292

1.

Ein vorhandener Feststellungsbeschluss über das Fiskus-Erbrecht gemäß § 1964 BGB erübrigt im Grundbuchverfahren nicht den (hier als Voraussetzung für die Eintragung einer Sicherungshypothek) gemäß § 35 GBO durch Vorlage eines Erbscheins zu erbringenden Nachweis der Erbfolge nach dem eingetragenen Berechtigten .

2.

Gibt der um Löschung einer Sicherungshypothek nachsuchende Antragsteller ernsthaft und endgültig zu erkennen, dass er nicht gewillt ist, die vom Grundbuchamt hierzu für erforderlich gehaltenen Voraussetzungen (Führung des Erbnachweises nach der eingetragenen Gläubigerin durch in Ausfertigung einzureichenden Erbschein, § 35 GBO) zu erfüllen, so darf das Grundbuchamt nicht durch Zwischenverfügung entscheiden, sondern muss – auf der Basis seiner eigenen Rechtsauffassung – über den Eintragungsantrag entscheiden (Bestätigung der Senatsrechtsprechung zuletzt FGPrax 2019, 102 m. N.).

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: bis 500 €.

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