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U (Kart) 4/19•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-02-05, U (Kart) 4/19
U (Kart) 4/19Tribunal supérieur5 févr. 2020
Entscheidungsdatum: 2020-02-05
Aktenzeichen: U (Kart) 4/19
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0205.U.KART4.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kartellsenat
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27. Februar 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (8 O 19/18 (Kart)) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. April 2019 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und/oder noch entstehen wird, dass diese mit Kündigungserklärung vom 20. März 2018 die Kündigung der (Liefer-)Verträge mit der Klägerin betreffend …-Hintersitzlehnen zum 31. März 2019 erklärt hat und sodann über den 1. April 2019 hinaus die Erfüllung der (Liefer-)Verträge verweigert, d.h. von diesem Zeitpunkt bis zum Ende der Produktion (“EOP“) sämtlicher X.-Fahrzeugmodelle gemäß Anlage 5 zum Antrag nicht mehr als 80% ihres eigenen Europabedarfs an …-Hintersitzlehnen gemäß Teile-Nr. und Teile-Bezeichnung gemäß Anlage 4 zum Antrag abruft und abnimmt und/oder abrufen und abnehmen lässt.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, der Klägerin monatlich Auskunft zu erteilen über sämtliche an Dritte erteilten Aufträge und/oder von Dritten erfolgten Lieferungen von und/oder selbst hergestellten Mengen an …-Hintersitzlehnen gemäß Teile-Nr. und Teile-Bezeichnung gemäß Anlage 4 zum Antrag, aufgeschlüsselt nach Liefermengen und Lieferzeiten, für die Zeit vom 1. April 2019 bis zum Ende der Produktion („EOP“) sämtlicher X.-Fahrzeugmodelle gemäß Anlage 5 zum Antrag, wobei die Auskunftserteilung spätestens bis zum 25. des jeweiligen Folgemonats zu erfolgen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Von den Kosten der I. Instanz und des Berufungsverfahrens tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin diese selbst zu ¾ und die Beklagte zu 2) zu ¼, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) die Klägerin und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) diese selbst zu ¾ und die Klägerin zu ¼.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 2) darf die Vollstreckung der monatlichen Auskunftsverpflichtung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 2.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen darf der jeweilige Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
V.
Es bleibt bei der Streitwertfestsetzung I. Instanz. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird ebenfalls auf 12 Millionen € festgesetzt, wovon – auch betreffend die I. Instanz – 8 Millionen € auf die Anträge gegen die Beklagte zu 1) und 4 Millionen € auf die Anträge gegen die Beklagte zu 2) entfallen.
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