Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-02-11, Verg 64/18

Verg 64/18Tribunal supérieur11 févr. 2019

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — Verg 64/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-02-11

Aktenzeichen: Verg 64/18

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:0211.VERG64.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

  1. Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird der Kostenbeschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 25. Oktober 2018 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) der Vergabekammer.

Die Beigeladene trägt die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin in Höhe von ... Euro (brutto).

Im Übrigen tragen die Verfahrensbeteiligten ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und -verteidigung notwendigen Aufwendungen selbst.

Es wird eine Gebühr von ... Euro gegen die Antragsgegnerin festgesetzt, die jedoch gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 GWB i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG von der Zahlung der Gebühr befreit ist.

  1. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert des Beschwerdeverfahrens: ... Euro.

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