Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-12-13, 12 U 17/18

12 U 17/18Tribunal supérieur13 déc. 2018

Regest

I-12 U 17/18 § 133 Abs. 1 InsO Kommt der Schuldner mit der Zahlung einer erheblichen Forderung (hier: rund 970.000 EUR) trotz mehrerer Mahnungen mehr als drei Wochen in Rückstand, kennt der Gläubiger dessen Zahlungsunfähigkeit, wenn sowohl Schuldner als auch Gläubiger in einem engen Marktsegment tätig sind, in dem Kunden, die erkennbar in wirtschaftlichen Schwierigkeiten sind oder bei denen es bereits zu Zahlungsausfällen gekommen ist, sofort nicht weiter gehandelt werden. In diesem Fall indizieren angesichts der Forderungshöhe bereits verspätete Zahlungen für die Markt-teilnehmer zwingend, dass Zahlungsunfähigkeit vorliegt.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 12 U 17/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-12-13

Aktenzeichen: 12 U 17/18

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:1213.12U17.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Leitsätze

I-12 U 17/18

§ 133 Abs. 1 InsO

Kommt der Schuldner mit der Zahlung einer erheblichen Forderung (hier: rund 970.000 EUR) trotz mehrerer Mahnungen mehr als drei Wochen in Rückstand, kennt der Gläubiger dessen Zahlungsunfähigkeit, wenn sowohl Schuldner als auch Gläubiger in einem engen Marktsegment tätig sind, in dem Kunden, die erkennbar in wirtschaftlichen Schwierigkeiten sind oder bei denen es bereits zu Zahlungsausfällen gekommen ist, sofort nicht weiter gehandelt werden. In diesem Fall indizieren angesichts der Forderungshöhe bereits verspätete Zahlungen für die Markt-teilnehmer zwingend, dass Zahlungsunfähigkeit vorliegt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.05.2018 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (8 O 517/16) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 128.246 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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