Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-10-23, 1 U 15/18

1 U 15/18Tribunal supérieur23 oct. 2018

Regest

Leitsatz: 1. § 7a Abs. 3 S. 1 StVO dient nicht dem Schutz (verbotswidrig) auf einem Ausfädelungsstreifen stehender Fahrzeuge, sondern soll allein Gefahrensituationen verhindern, die dadurch entstehen können, dass ein nachfolgendes Fahrzeug früher als der Vorausfahrende auf den Verzögerungsstreifen fährt. 2. Das Halteverbot des § 18 Abs. 8 StVO schließt ein Parkverbot außerhalb der bezeichneten Parkplätze ein und gilt grundsätzlich für den gesamten Autobahnbereich einschließlich der Zu- und Abfahrten an Parkplätzen. 3. Die Parkplatznot auf deutschen Rastplätzen vermag einen Verstoß gegen das Halteverbot des § 18 Abs. 8 StVO nicht zu rechtfertigen. StVO §§ 7a Abs. 3 S. 1, 18 Abs. 8

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 1 U 15/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-10-23

Aktenzeichen: 1 U 15/18

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:1023.1U15.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Leitsätze

Leitsatz:

§ 7a Abs. 3 S. 1 StVO dient nicht dem Schutz (verbotswidrig) auf einem Ausfädelungsstreifen stehender Fahrzeuge, sondern soll allein Gefahrensituationen verhindern, die dadurch entstehen können, dass ein nachfolgendes Fahrzeug früher als der Vorausfahrende auf den Verzögerungsstreifen fährt.

Das Halteverbot des § 18 Abs. 8 StVO schließt ein Parkverbot außerhalb der bezeichneten Parkplätze ein und gilt grundsätzlich für den gesamten Autobahnbereich einschließlich der Zu- und Abfahrten an Parkplätzen.

Die Parkplatznot auf deutschen Rastplätzen vermag einen Verstoß gegen das Halteverbot des § 18 Abs. 8 StVO nicht zu rechtfertigen.

StVO §§ 7a Abs. 3 S. 1, 18 Abs. 8

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 20.12.2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve (1 O 375/14) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt,

    1. an die Klägerin zu 1.
  • 12,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2013,

  • 525,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2013,

  • 1.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2015,

  • 10,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 8,40 € seit dem 01.08.2013 und auf 1,60 € seit dem 07.02.2015

    1. an die Klägerin zu 2.
  • 9.572,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2013,

  • 826,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2013,

  • 2.127,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2015,

  • 5.244,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2015,

  • 1.110,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit de, 07.02.2015,

  • 262,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2015 und

    1. an den Kläger zu 3.
  • 740,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2013,

  • 12,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2013 und

  • 350,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2013

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Beklagte zu 70 %, die Kläger zu 1. zu 2,6 %, die Klägerin zu 2. zu 25,9 % und der Kläger zu 3. zu 1,5 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 50 %, die Kläger zu 1. zu 4,4 %, die Klägerin zu 2. zu 43,1 % und der Kläger zu 3. zu 2,5 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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