16 U 131/17•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-09-27, 16 U 131/17
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-09-27, 16 U 131/17
16 U 131/17Tribunal supérieur27 sept. 2018
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — 16 U 131/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-09-27
Aktenzeichen: 16 U 131/17
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0927.16U131.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 19.07.2017 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
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- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) € 22.636,42 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2016, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte des Klägers zu 1) an 58 Stück der Inhaberteilschuldverschreibung .....1, zu zahlen.
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- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) € 21.947,55 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2016, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte des Klägers zu 2) an 60 Stück der Inhaberteilschuldverschreibung .....2, zu zahlen.
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- Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der gemäß Nrn. 1. und 2. angebotenen Inhaberteilschuldverschreibungen im Verzug befindet.
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- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) weitere € 1.242,84 zu zahlen.
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- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) weitere € 413,64 zu zahlen.
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- Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1) in Höhe von 5 %, der Kläger zu 2) in Höhe von 1 % und die Beklagte in Höhe von 94 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) tragen dieser zu 9 % und die Beklagte zu 91 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) tragen dieser zu 2 % und die Beklagte zu 98 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Partei bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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