1 U 160/15•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-02-15, 1 U 160/15
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-02-15, 1 U 160/15
1 U 160/15Tribunal supérieur15 févr. 2018
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — 1 U 160/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-02-15
Aktenzeichen: 1 U 160/15
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0215.1U160.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. September 2015 verkündete Grundurteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (6 O 341/06) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Zahlungsanspruch ist dem Grunde nach zu 2/3 gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 2/3 jeden Schaden zu ersetzen, der aus dem Unfallereignis vom 2. Dezember 2005 in C. entstanden ist oder noch entstehen wird, wozu insbesondere neben den bereits geltend gemachten Schäden der Erwerbsschaden, der Haushaltsführungsschaden und der Ausgleich vermehrter Bedürfnisse gehört.
Der weitergehende Feststellungsantrag wird abgewiesen.
Die Kostentscheidung erster Instanz bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 46 % und die Beklagten als Gesamtschulden zu 54 % zu tragen.
Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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