Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-07-06, 20 U 14/17

20 U 14/17Tribunal supérieur6 juil. 2017

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 20 U 14/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-07-06

Aktenzeichen: 20 U 14/17

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0706.20U14.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 08. November 2016 teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 8.139,73 € nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 01.09.2009 bis zum 17.06.2016 und von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Beklagte zu 70 % und die Kläger zu je 15 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 75 % und die Kläger zu je 12,5 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leisten. Die Kläger können die Vollstreckung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.

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