I-26 W 25/12 [AktE]•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-12-15, I-26 W 25/12 [AktE]
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-12-15, I-26 W 25/12 [AktE]
I-26 W 25/12 [AktE]Tribunal supérieur15 déc. 2016
Regest
I-26 W 25/12 [AktE] 33 O 126/06 [AktE] LG Düsseldorf § 17 Abs. 2 SpruchG a.F. §§ 327a, 327b AktG Leitsätze: Die Ertragswertmethode ist eine geeignete Methode zur Bestimmung der Höhe der Barabfindung. Eine Berechnung anhand des Börsenkurses scheidet aus, wenn sie das Verfahren verzögern würde oder der Börsenkurs nicht aussagekräftig ist, etwa weil eine „effektive Informationsbewertung“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht sicher festgestellt werden kann.
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-26 W 25/12 [AktE] — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-12-15
Aktenzeichen: I-26 W 25/12 [AktE]
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:1215.I26W25.12AKTE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Leitsätze
I-26 W 25/12 [AktE]
33 O 126/06 [AktE]
LG Düsseldorf
§ 17 Abs. 2 SpruchG a.F.
§§ 327a, 327b AktG
Leitsätze:
Die Ertragswertmethode ist eine geeignete Methode zur Bestimmung der Höhe der Barabfindung. Eine Berechnung anhand des Börsenkurses scheidet aus, wenn sie das Verfahren verzögern würde oder der Börsenkurs nicht aussagekräftig ist, etwa weil eine „effektive Informationsbewertung“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht sicher festgestellt werden kann.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 12.10.2012 wird der Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 29.08.2012, Az. 33 O 126/06 (AktE), unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Anträge der Antragsteller zu 3, 8 – 13, 17, 35 – 37, 39 werden als unzulässig verworfen.
Die angemessene Barabfindung für eine Aktie der B. AG wird auf 30,87 € je Stammaktie festgesetzt.
Die Gerichtskosten sowie die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der Minderheitsaktionäre beider Instanzen trägt die Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin trägt – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 3, 8 – 13, 17, 35 – 37, 39 – auch die erstinstanzlich entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller sowie 50 % der in der Beschwerdeinstanz angefallenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller. Die Antragsteller zu 3, 8 – 13, 17, 35 – 37, 39 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Geschäftswert wird für erste Instanz und die Beschwerdeinstanz jeweils auf 1.624.910 € festgesetzt.
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