Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-12-01, I-12 U 5/16

I-12 U 5/16Tribunal supérieur1 déc. 2016

Regest

I-12 U 5/16 Leitsatz § 133 Abs. 1 InsO Eine durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers erlangte Zahlung kann der Vorsatzanfechtung unterliegen, wenn eine Schuldnerhandlung oder eine dieser gleichstehende Unterlassung zum Erfolg der Vollstreckungsmaßnahme beigetragen hat. Dazu genügt das bloße Aufrechterhalten des Geschäftsbetriebes (hier: eines Apothekers) nicht, weil es nicht gezielt im Hinblick auf die Vollstreckungsmaßnahme erfolgt und allein darin nicht der Wille des Schuldners zum Ausdruck kommt, den Anfechtungsgegner zum Nachteil anderer Gläubiger zu bevorzugen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-12 U 5/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-12-01

Aktenzeichen: I-12 U 5/16

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:1201.I12U5.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Leitsätze

I-12 U 5/16

Leitsatz

§ 133 Abs. 1 InsO

Eine durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers erlangte Zahlung kann der Vorsatzanfechtung unterliegen, wenn eine Schuldnerhandlung oder eine dieser gleichstehende Unterlassung zum Erfolg der Vollstreckungsmaßnahme beigetragen hat. Dazu genügt das bloße Aufrechterhalten des Geschäftsbetriebes (hier: eines Apothekers) nicht, weil es nicht gezielt im Hinblick auf die Vollstreckungsmaßnahme erfolgt und allein darin nicht der Wille des Schuldners zum Ausdruck kommt, den Anfechtungsgegner zum Nachteil anderer Gläubiger zu bevorzugen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 08.01.2016 (2 O 88/15) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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