Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-11-09, VI-3 Kart 88/15 (V)

VI-3 Kart 88/15 (V)Tribunal supérieur9 nov. 2016

Regest

§ 29 Abs. 1 EnWG, § 42 Abs. 1 VwGO Ein Teil einer regulierungsbehördlichen Festlegung ist nicht isoliert anfechtbar, wenn die konkrete Ausgestaltung mehrerer im Ermessen der Behörde stehender Bestandteile der Festlegung nach dem maßgeblichen Behördenwillen in einem untrennbaren sachlichen Gesamtzusammenhang stehen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 88/15 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-11-09

Aktenzeichen: VI-3 Kart 88/15 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:1109.VI3KART88.15V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

§ 29 Abs. 1 EnWG, § 42 Abs. 1 VwGO

Ein Teil einer regulierungsbehördlichen Festlegung ist nicht isoliert anfechtbar, wenn die konkrete Ausgestaltung mehrerer im Ermessen der Behörde stehender Bestandteile der Festlegung nach dem maßgeblichen Behördenwillen in einem untrennbaren sachlichen Gesamtzusammenhang stehen.

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Festlegung der Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur vom 24.03.2015 (BK9-14/608) wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur.

Der Beschwerdewert wird auf … Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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