I-15 W 13/16•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-05-04, I-15 W 13/16
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-05-04, I-15 W 13/16
I-15 W 13/16Tribunal supérieur4 mai 2016
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-15 W 13/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-05-04
Aktenzeichen: I-15 W 13/16
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0504.I15W13.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kleve vom 15.04.2016, Az. 8 O 27/16, aufgehoben.
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird auf Grundlage des diesem Beschluss beigefügten Antrages vom 22.01.2014 nebst Anlagen JuS 1 bis 7 wegen der Dringlichkeit ohne Anhörung des Antragsgegners gemäß §§ 935, 940 ZPO angeordnet:
Dem Antragsgegner wird es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, untersagt,
in gewerbsmäßigen Verkaufsanzeigen für den Verkauf von Kraftfahrzeugen zu werben, ohne auf den gewerblichen Charakter des Verkaufsangebotes eindeutig hinzuweisen sowie im Internet derartige Verkaufsanzeigen zu schalten, ohne einen ggf. vorhandenen ausschließlich für Händler reservierten Verkaufsbereich zu verwenden.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfügungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.
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