Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-02-25, I-1 U 56/13

I-1 U 56/13Tribunal supérieur25 févr. 2014

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-1 U 56/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-02-25

Aktenzeichen: I-1 U 56/13

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0225.I1U56.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels des Beklagten das am 18. April 2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.829,73 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. März 2010 zu zahlen.

Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, den Kläger von Sachverständigenkosten i.H.v. 1.788,22 € freizustellen.

Zudem wird der Beklagte verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 899,40 € brutto freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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