I-6 U 84/13•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-02-13, I-6 U 84/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-02-13, I-6 U 84/13
I-6 U 84/13Tribunal supérieur13 févr. 2014
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-6 U 84/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-02-13
Aktenzeichen: I-6 U 84/13
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0213.I6U84.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 05.06.2013 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Beschlusses zu I. vom 07.01.2013 dahingehend konkretisiert wird, dass der Verfügungsbeklagten untersagt wird, bei der Abwicklung von Telefon-und DSL-Verträgen von Verbrauchern
a) für eine Rücklastschrift einen Pauschalbetrag i.H.v. 13,00 € oder höher zu verlangen, sofern die Verfügungsbeklagte mit dem betreffenden Verbraucher keine vertragliche Vereinbarung über eine pauschale Abgeltung des ihr im Falle einer Rücklastschrift anfallenden Schadens in der jeweiligen Höhe getroffen hat,
b) für eine Mahnung einen Pauschalbetrag i.H.v. 9,00 Euro oder höher zu verlangen, sofern die Verfügungsbeklagte mit dem betreffenden Verbraucher keine vertragliche Vereinbarung über eine pauschale Abgeltung des ihr für eine Mahnung anfallenden Schadens in der jeweiligen Höhe getroffen hat.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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