Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-02-04, I-23 U 22/13

I-23 U 22/13Tribunal supérieur4 févr. 2014

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-23 U 22/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-02-04

Aktenzeichen: I-23 U 22/13

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0204.I23U22.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 23. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 18.01.2013 (3 O 253/05) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 35.547,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden der Klägerin zu 75 % und der Beklagten zu 25 %, die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz der Klägerin zu 85 % und der Beklagten zu 15 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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