Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-09-05, I-6 U 89/12

I-6 U 89/12Tribunal supérieur5 sept. 2013

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-6 U 89/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-09-05

Aktenzeichen: I-6 U 89/12

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0905.I6U89.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel das am 11.05.2012 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Geschäftsführungsvertrag vom 22.05.2001 bis zum 10.06.2010 fortbestand. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte € 16.855,15 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 19.03.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 42 % und die Beklagte zu 58 %. Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 56 % und die Beklagte zu 44 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin bleibt jeweils nachgelassen, die Vollstreckung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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