I-20 U 67/12•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-05-21, I-20 U 67/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-05-21, I-20 U 67/12
I-20 U 67/12Tribunal supérieur21 mai 2013
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 67/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-05-21
Aktenzeichen: I-20 U 67/12
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0521.I20U67.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
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I Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. März 2012 verkündete Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.
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1 Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „derwendler“ und/ oder die Bezeichnung „Der Wendler“ und/oder die Bezeichnung „der Wendler“ sowie die Bezeichnung „Wendler“ ohne Zusatz eines Vornamens zu Zwecken der Unterhaltung, kulturellen Aktivitäten, Musikproduktionen sowie Musikdarbietungen zu nutzen und/oder nutzen zu lassen, sofern sich nicht aus dem Zusammenhang eindeutig ergibt, dass sich die Bezeichnungen allein auf den Beklagten zu 1. beziehen, wie geschehen in den beigefügten Anlage K 2 – II und K 2 – III.
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2 Die Beklagten werden verurteilen, an den Kläger 689,90 Euro an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16. September 2011 zu zahlen.
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3 Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Umsätze zu erteilen, die ab dem 15. August 2008 mittels der Bezeichnung „der Wendler“ erzielt wurden sowie über den Umfang und die Art der getätigten Werbung, jeweils aufgegliedert nach Monaten und Art der Umsätze, sofern sich nicht aus dem Zusammenhang eindeutig ergeben hat, dass sich die Bezeichnung allein auf den Beklagten zu 1. bezogen hat, wie geschehen in den beigefügten Anlage K 2 – II und K 2 – III.
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4 Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Handlungen gemäß Nummer I. 1. entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
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5 Die Widerklage wird abgewiesen, soweit der Kläger zur Einwilligung in die Löschung der deutschen Wortmarke „Der Wendler“, Registernummer DE 30 2008 053583, auch bezüglich der Waren „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild“, „Schallplatten“, „Magnetaufzeichnungsträger“, „Datenverarbeitungsgeräte und Computer“, „Compact-Disks (Ton, Bild)“, „DVD`s“ „Disketten“, „Tonträger“ und „bespielte Bildträger“ verurteilt worden ist.
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II Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
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III Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
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IV Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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