III-3 RVs 45/13•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-04-29, III-3 RVs 45/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-04-29, III-3 RVs 45/13
III-3 RVs 45/13Tribunal supérieur29 avr. 2013
Regest
StGB § 7 Abs. 2 BtMG § 29 Abs. 1 Niederländisches Opiumwet Art. 2 C, 11 Abs. 1 1. Im Ausland von Deutschen begangene Betäubungsmitteldelikte unterliegen unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 StGB dem deutschen Strafrecht. Danach muss die Tat u. a. am Tatort mit Strafe bedroht sein. 2. Der Erwerb und der Konsum von Cannabisprodukten ist nach dem niederländischen Opiumgesetz nicht unter Strafe gestellt, jedoch der Besitz. 3. Wer in einem niederländischen Coffeeshop Cannabisprodukte erwirbt und konsu-miert, erlangt nicht notwendig Besitz im Sinne des BtMG daran. Ob Besitzerwerb vorliegt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, Beschluss III – 3 RVs 45/13 vom 29. April 2013
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — III-3 RVs 45/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-04-29
Aktenzeichen: III-3 RVs 45/13
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0429.III3RVS45.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Leitsätze
StGB § 7 Abs. 2
BtMG § 29 Abs. 1
Niederländisches Opiumwet Art. 2 C, 11 Abs. 1
Im Ausland von Deutschen begangene Betäubungsmitteldelikte unterliegen unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 StGB dem deutschen Strafrecht. Danach muss die Tat u. a. am Tatort mit Strafe bedroht sein.
Der Erwerb und der Konsum von Cannabisprodukten ist nach dem niederländischen Opiumgesetz nicht unter Strafe gestellt, jedoch der Besitz.
Wer in einem niederländischen Coffeeshop Cannabisprodukte erwirbt und konsu-miert, erlangt nicht notwendig Besitz im Sinne des BtMG daran. Ob Besitzerwerb vorliegt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, Beschluss III – 3 RVs 45/13 vom 29. April 2013
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen, welche auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.
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