Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-04-24, VI-3 Kart 54/08 (V)

VI-3 Kart 54/08 (V)Tribunal supérieur24 avr. 2013

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 54/08 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-04-24

Aktenzeichen: VI-3 Kart 54/08 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0424.VI3KART54.08V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen gegen die Festlegung der Landesregulierungsbehörde vom 12. September 2008, AZ.: 421-38-20/2.2 (Strom) wird zurückgewiesen.

Die Betroffene trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Landesregulierungsbehörde sowie der beteiligten Bundesnetzagentur entstandenen notwendigen Auslagen. Die durch die Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dr. X. entstandenen Kosten trägt die Betroffene wie folgt: Die durch das in den Verfahren

. . .

erstattete Gemeinschaftsgutachten und die durch die Anhörung des Sachverständigen entstandenen Kosten trägt die Betroffene zu 1/11. Die durch das in dem vorliegenden Verfahren gesondert erstattete Einzelgutachten entstandenen Kosten trägt die Betroffene.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.

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