Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-04-24, VI-3 Kart 33/08 (V)

VI-3 Kart 33/08 (V)Tribunal supérieur24 avr. 2013

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 33/08 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-04-24

Aktenzeichen: VI-3 Kart 33/08 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0424.VI3KART33.08V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen gegen die Festlegung der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur vom 7. Juli 2008 – BK 4-08/068 – wird zurückgewiesen.

Die Betroffene trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Bundesnetzagentur entstandenen notwendigen Auslagen. Die durch die Begutachtung durch den Sachverständigen J. entstandenen Kosten trägt die Betroffene wie folgt: Die durch das in den Verfahren

. . .

erstattete Gemeinschaftsgutachten und die durch die Anhörung des Sachverständigen entstandenen Kosten trägt die Betroffene zu 1/11. Die durch das in dem vorliegenden Verfahren gesondert erstattete Einzelgutachten entstandenen Kosten trägt die Betroffene.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.

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